Allgemeine Geschäftsbedingungen
gültig ab 1. Juni 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der habö AG (nachfolgend auch «Werk») und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Anlieferer“), insbesondere im Bereich Materialannahme, Entsorgung, Verarbeitung sowie Materialabgabe.
Mit Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese AGB als verbindlich. Eine unbefugte Weitergabe der Offerte an Dritte kann zu Schadenersatzansprüchen des Werks führen.
1. Preise, Offerten und Bestellungen
Die angebotenen Preise verstehen sich lose auf den LKW geladen, gelten nur für volle Fuhren und während den normalen Werköffnungszeiten. Die Preise sind in CHF, inkl. LSVA und exkl. MwSt. ausgewiesen. Die Offerte ist bis drei Monate nach Ausstellung verbindlich, freibleibend unter dem Vorbehalt der Lieferungs- und Deponiemöglichkeiten.
Vorbehalten bleiben:
- Drastische Änderungen der Transport- oder Entsorgungskosten, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der habö AG liegen (z.B. Änderungen der Besteuerung, Treibstoffpreise, Niederwasserzuschlag, CO2-Abgabe, Änderungen bei Deponiegebühren, etc.).
- Der Anlieferer ist für die Konformität des angelieferten Materials verantwortlich. Bei Nichteinhaltung der abgeführten Qualität für gem. VVEA (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen) wird der Mehraufwand nachbelastet.
- Zusätzliche Aufwendungen bei Nichteinhalten von Deponieanweisungen und/oder den allgemeinen Vorschriften werden in Rechnung gestellt.
- Für Warte-, Belade- und Entladezeiten von mehr als 15 Minuten, die durch den Kunden verursacht werden, werden CHF 115.00/Std. verrechnet.
- Die Anforderungen an Aushub- und Abbruchmaterial richten sich nach der VVEA (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen). Allfällige Preisanpassungen bleiben vorbehalten.
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Das Werk benötigt bei der Bestellung verbindliche Angaben: u.a. genaue Kunden-, Baustellen- und Rechnungsadresse, Materialbezeichnungen gemäss massgebend geltender Norm oder der Preisliste habö AG Haboe_Preisliste_2026.pdf und Angaben über Mengen, Leistung und allfällig erschwerter bzw. abweichender Zufahrts- und Baustellenbedingungen.
3. Materialannahme
Annahme Aushub- und Ausbruchmaterial
Für Aushub- und Ausbruchmaterial gelten die Vorgaben der Abfallverordnung (VVEA, Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen) sowie der dazugehörigen Vollzugshilfe Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial.
Wandkies (LVA-Code 17 05 06). Natürlich vorkommendes, unbearbeitetes (d.h. mit allen groben und feinen Bestandteilen), silikatisches Sand-Kies-Gemisch, durch menschliche Tätigkeit weder chemisch noch durch Fremdanteile (mineralische Bauabfälle, Holz, etc.) verändert. 1. Qualität: max. 8 M% Feinkornanteil (<0.063 mm); 2. Qualität: max. 12 M% Feinkornanteil (<0.063 mm). Für Material, dass von belasteten Standorten stammt sind zwingend sämtliche altlasten- und abfallrechtlichen Untersuchungen (Historische und Technische Untersuchung, baubedingte Gefährdungsabschätzung, Analysenberichte, etc.) abzugeben.
Aushub- und Ausbruchmaterial Typ A (LVA-Code 17 05 06). Zur Wiederauffüllung von Materialabbaustellen zugelassenes, unverschmutztes Material, dessen natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit weder chemisch noch durch Fremdanteile (mineralische Bauabfälle, Siedlungsabfälle, Grüngut, etc.) verändert wurde. Für die Entsorgung ist eine Abfalldeklaration mit folgenden Angaben inkl. einer chemischen Materialanalyse erforderlich: Herkunft, Bauvorhaben, Parzellen-Nr. Nutzung, Gemeinde, Strasse und Hausnummer, Bauherrschaft. Die Vorlaufzeit beträgt 4 Tage.
Für Material mit einer geogenen (natürlichen) Belastung sind zur Festlegung des Entsorgungsweges zusätzlich Analysen zur Löslichkeit der relevanten Schadstoffe (neutrales und saures VVEA-Eluat) vorzulegen. Das Entsorgungsangebot gilt vorbehältlich der Zustimmung der lokalen Behörden und des vorgesehenen Materialempfängers. Die Vorlaufzeit beträgt 7 Tage.
Aushub- und Ausbruchmaterial Typ T (LVA-Code 17 05 94). Tolerierbares, d.h. schwach verschmutztes Material mit einem geringen Anteil an mineralischen Bauabfällen. Es ist eine Abfalldeklaration (s.o.) inkl. chemischer Materialanalyse einzureichen. Das Material wird anhand des Feinkornanteils <0.063 mm einer der Kategorien T1 bis T4 zugeordnet. Materialien der Kategorien T1-T3 werden nassmechanisch aufbereitet, T4-Material wird auf einer Deponie Typ B entsorgt. Kosten für die nötige Entsorgungsbewilligung sind nicht Bestandteil des Standardangebots und werden separat verrechnet. Vorlaufzeit 7 Arbeitstage. Aufwendungen bei Nichteinhaltung der Vorlaufzeit, z.B. für externe Zwischenlagerung, werden separat in Rechnung gestellt.
Aushub- und Ausbruchmaterial Typ B (LVA-Code 17 05 97[ak]). Inertes, wenig verschmutztes Material mit mineralischen Bauabfällen. Es ist eine Abfalldeklaration (s.o.) inkl. chemischer Materialanalyse einzureichen. Verwertung in Aushubwaschanlage bei materialtechnischer Eignung (Richtwerte: Anteil mineralischer Bauabfälle <10 M%, Anteil Belag <5 M%, Anteil Fremdstoffe <0.3 M%, Feinkornanteil (<0.063 mm) <30 M%). Deponie Typ B falls nicht verwertbar. Kosten für die nötige Entsorgungsbewilligung sind nicht Bestandteil des Standardangebots und werden separat verrechnet. Vorlaufzeit 7 Arbeitstage. Aufwendungen bei Nichteinhaltung der Vorlaufzeit, z.B. für externe Zwischenlagerung, werden separat in Rechnung gestellt.
Aushub- und Ausbruchmaterial Typ E (LVA-Code 17 05 91 [akb] und Aushub- und Ausbruchmaterial Sonderabfall (LVA-Code 17 05 05 [S]). Stark verschmutztes bzw. durch gefährliche Stoffe verunreinigtes Material. Es ist eine Abfalldeklaration (s.o.) inkl. chemischer Materialanalyse einzureichen. Verwertung in externer Anlage gemäss Spezifikationen des Endentsorgers oder Deponierung. Kosten für die nötige Entsorgungsbewilligung sind nicht Bestandteil des Standardangebots und werden separat verrechnet. Vorlaufzeit 10 Arbeitstage. Das Material ist mit einem VeVA-Begleitschein zu transportieren, dieser ist durch den Abgeber auszufüllen und zu unterschreiben. Wir gehen davon aus, dass die Übergabe an die Chauffeure kostenlos erfolgt. Es besteht die Möglichkeit, VeVA-Begleitscheine durch die habö AG ausstellen zu lassen. Dafür wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40.-/Stk. erhoben.
Annahme Altschotter und Gleisaushub
Altschotter (LVA-Code 17 05 95, 17 05 98 [ak], 17 05 92 [akb]). Zu entsorgendes, ausgehobenes, vormals für die Gleisbettung eingesetztes gebrochenes Felsmaterial; Teil des Oberbaus. Altschotter ist durch geeignete Massnahmen beim Rückbau vom Unterbau zu trennen. Der Anteil an runden Körnern darf max. 10 M% betragen. Altschotter mit Rundkiesanteilen wird als Gleisaushub angenommen oder mit Zuschlag verrechnet. Es ist eine Abfalldeklaration (s.o) inkl. chemischer Materialanalyse einzureichen.
Gleisaushub (LVA-Code 17 05 95, 17 05 98 [ak], 17 05 92 [akb]). Material, das bei Erhaltungsarbeiten sowie beim Rückbau stillgelegter Gleise im Bereich von Gleisanlagen anfällt. Umfasst Material aus den Bereichen Unterbau, Bankett und Sickerpackung sowie sortenreines Oberbaumaterial. Es ist eine Abfalldeklaration (s.o) inkl. chemischer Materialanalyse einzureichen.
Annahme mineralischer Bauabfälle zur Wiederverwertung
Der Abgeber ist verantwortlich, dass die mineralischen Bauabfälle gemäss den vorgesehenen Fraktionen (s.u.) unvermischt und schadstofffrei angeliefert werden. Die korrekte und vollständige Deklaration der abzugebenden Materialien unterliegt dem Kunden. Mangelhaft oder falsch deklarierte Materialien werden nach entsprechender organoleptischer und chemischer Prüfung zurückgewiesen bzw. der daraus entstehende Mehraufwand (Analytik, Aufbereitung u/o Entsorgung) in Rechnung gestellt.
Betonabbruch (LVA-Code 17 01 01). Alle Betonarten schwach-/unarmiert, vorstehende Armierungseisen sind abzutrennen. Sortenrein. Maximale Kantenlänge 60 cm. Chrom VI-Gehalt <1.0 mg/kg, wird durch regelmässige Stichproben bei der Annahme geprüft. Zuschlag für stark armierten Betonabbruch. Nicht sortenreiner Betonabbruch (d.h. mit Isolationen, Backsteinen, Plastik, Holz, etc. verschmutzt) werden als Mischabbruch oder Sortierschutt deklariert.
Ziegel (LVA-Code 17 01 02). Sortenreine Ziegelbruchstücke, bestehend aus gebrannten Backsteinen, Dachziegeln, Klinkern, sonstige keramische Baustoffe aus Ton. Das Material wird als Recyclingbaustoff (z.B. Ziegelgranulat) oder als Zuschlagstoff im Bauwesen verwertet. Das angelieferte Material muss weitgehend frei von Fremdstoffen sein (≤ 1 M% nicht-mineralische Fremdstoffe, wie Holz, Kunststoffe, Metalle, etc.).
Mischabbruch (LVA-Code 17 01 07). Gemisch aus ausschliesslich mineralischen Fraktionen von Massivbauteilen wie Beton-, Backstein-, Kalksandstein- und Natursteinmauerwerk. Aufwendungen, die durch Fremd- und Störstoffe wie Gips, Holz, Plastik, Dämmstoffe, Metalle, etc. entstehen (z.B. Kosten für zusätzliche Bearbeitung u/o Entsorgungskosten) werden vollumfänglich weiterverrechnet.
Strassenaufbruch (LVA-Code 17 01 98). Ungebundenes Material mit einer definierten Zusammensetzung, dass sich hauptsächlich aus natürlicher Gesteinskörnung und im Übrigen aus mineralischen Bauabfällen zusammensetzt und welches ursprünglich legal als Teil eines Bauwerks unter einer Deckschicht eingebaut wurde (z.B. aus Fundations- und Kofferschichten). Die definierte Zusammensetzung ist durch den Abgeber des Materials nachzuweisen, (Siebanalyse, Zusammensetzung, relevante chemische Schadstoffe, etc.).
Ausbauasphalt (LVA-Code 17 03 02) mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) pro kg. Schollen oder Fräsasphalt ohne Kies- oder Aushubanteile und dergleichen (sortenrein). Maximale Kantenlänge 60 cm. Der Nachweis für den PAK-Gehalt ist durch den Abgeber des Materials vor Anlieferung oder Abtransport durch eine chemische Analyse pro angefangene 500 t mit einer Bestimmungsgrenze von 50 mg PAK/kg anzugeben. Nicht sortenreiner Ausbauasphalt (d.h. mit einem erhöhten Kiesanteil u/o Fremd- bzw. Störstoffen) wird gemäss Offerte bzw. Preisliste verrechnet.
Preise für Ausbauasphalt nach Export sind nur gültig, wenn der PAK-Gehalt unter 50mg PAK/kg beträgt.
Ober- und Unterboden (LVA-Code 17 05 04). Oberboden wird nur angenommen, wenn:
- keine Fremdstoffe > 0.5 Vol.-% enthalten sind (z.B. Bauschutt, Kunststoffe, Metall),
- keine invasiven Neophyten oder kontaminierten Pflanzenreste enthalten sind,
- keine chemische Belastung oberhalb der Grenzwerte vorliegt,
- keine Geruchsauffälligkeiten oder sichtbare Verunreinigungen bestehen.
PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen). Für die Annahme von Boden- und Aushubmaterial gelten folgende PFAS-Kriterien (gem. Schreiben zum Vollzug der abfallrechtlichen Grenzwerte im Kanton BL vom 24.10.2025):
- Materialien mit nachgewiesener oder vermuteter PFAS-Belastung sind deklarationspflichtig.
- Es gelten die jeweils aktuellen Beurteilungswerte und Vollzugshilfen des BAFU und/oder des Kantons BL.
- Boden- und Aushubmaterial mit PFAS-Belastung Σ16 PFAS ≤ 0.5 µg/kg (U-Wert) kann angenommen werden, sofern:
- die analytischen Nachweise vorliegen,
- die Grenzwerte für die jeweilige Kategorie eingehalten werden,
- eine Verwertung gemäss VVEA zulässig ist.
- Materialien mit PFAS-Belastungen oberhalb der zulässigen Werte werden nicht angenommen bzw. einer geeigneten Entsorgung zugewiesen.
- Das Werk behält sich vor, stichprobenartige Eigenanalysen durchzuführen.
3. Materialabgabe
ECO-Materialien werden aus gewaschenen, sekundären Sand- und Kieskomponenten hergestellt. Die technischen Eigenschaften entsprechen denjenigen von Primärmaterial.
ECO-Materialien weisen gemäss einer Ökobilanzstudie der Neosys AG gegenüber Primärmaterialien einen bis zu 77 % verringerten CO2-Ausstoss auf, was hauptsächlich an kurzen Transportdistanzen des Materials von/zu Baustellen im urbanen Umfeld sowie der Nutzung von nachhaltigem Strom in der Aushubwaschanlage liegt.
Die hergestellten ECO-Recyclingprodukte halten die Anforderungen der BAFU-Vollzugshilfe Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien ein und werden nach Norm SN EN 13285 und SN EN 13242 hergestellt. Aufgrund des Herstellungsprozesses kann gewaschenes Kiesmaterial gebrochene Anteile sowie geringe Rückstände an mineralischen Bauabfällen enthalten, die Einhaltung der Normanforderungen wird dabei streng überwacht und garantiert.
ECO-Produkte können ungebunden mit Deckschicht eingebaut werden (Ausnahme: Grundwasserschutzzone S3). Der ungebundene Einbau ohne Deckschicht ist nach vorgängiger Abklärung möglich.
4. Transporte
Der Transportkostenanteil wird immer unter der Annahme einer Vollfuhre berechnet. Als Vollfuhren gelten folgende Zuladungen:
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Fahrzeugtyp |
Volumen |
Gewicht |
|
4-Achser |
12 m3 |
16 t |
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4-Achser Haken |
10 m3 |
14 t |
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5-Achser |
16 m3 |
23 t |
|
Sattelschlepper |
16 m3 |
25 t |
Im Fall einer Unterladung wird die Mengendifferenz zur Vollfuhre in Tonnen zum entsprechenden Transportpreis zusätzlich verrechnet. D.h. Unterladungen werden unterhalb folgender Ladegewichte verrechnet:
|
Fahrzeugtyp |
Volumen |
Gewicht |
|
4-Achser |
10 m3 |
15 t |
|
4-Achser Haken |
8 m3 |
12 t |
|
5-Achser |
13 m3 |
22 t |
|
Sattelschlepper |
13 m3 |
24 t |
5. Arbeitssicherheit
Die habö AG behält sich vor, wenn Bestimmungen von SUVA und EKAS über die Verhütung von Unfällen nicht eingehalten werden, die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Insbesondere wird jede Haftung für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ausgeschlossen. Übergeordnet gilt das Unfallversicherungsgesetz (UVG), in Bezug auf Unterhaltsarbeiten an Bauwerken gilt die Bauarbeitenverordnung (BauAV:2024).
6. Verantwortung des Werks
Das Werk garantiert die vereinbarte Materialkategorie und Qualität des Materials nach den gültigen Richtlinien. Beanstandungen zur Material-Kategorie-Qualität und/oder Menge des Materials sind beim Beladen geltend zu machen, spätestens aber vor Verwendung des Materials dem Werk schriftlich anzuzeigen.
7. Verantwortung des Anlieferers
Der Anlieferer ist für die Konformität des angelieferten Materials gem. VVEA verantwortlich. Die Verantwortung bleibt beim Anlieferer, auch wenn eine visuelle Kontrolle bei der Annahme nicht feststellt, dass falsch deklariertes oder unzulässiges Material angeliefert wurde. Kosten für das Wiederaufladen und den Rücktransport oder das eventuelle fachgerechte Entsorgen gehen zu Lasten des Anlieferers. Wird bei der visuellen Annahme des Materials festgestellt, dass das Material nicht dem durch den Anlieferer angemeldeten Qualität entspricht, informiert das Werk und schlägt eventuell einen Entsorgungsweg oder eine andere Materialklasse, zur Entsorgung vor Ort, vor.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Allschwil/BL.
